Für die Unterbringung in der Jugendforensik haben verschiedene Paragraphen Bedeutung:
§ 20 StGB – Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen:
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat
- wegen einer krankhaften seelischen Störung
- einer tief greifenden Bewusstseinsstörung
- wegen Schwachsinn oder
- einer schweren anderen seelischen Abartigkeit
unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
So der fachliche Terminus, dies entspricht den folgenden Störungsbildern/Erkrankungen: Psychose, auch Adoleszentenkrise mit psychotischen Symptomen oder ADHS und psychosoziale Retardierung; ausgeprägte altersbezogene Reifungsdefizite, kognitiv verminderte Einsichtsfähigkeit mit konsekutiv verminderter Steuerungsfähigkeit; Persönlichkeitsentwicklungsstörung, Bindungsstörung, Traumatisierung, sowie Sexualstörungen bei häufig selbst missbrauchten Kindern
§ 21 StGB – Verminderte Schuldfähigkeit:
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.
Damit die Schuldfähigkeit nach § 20 oder § 21 StGB ausgeschlossen oder vermindert werden kann muss die Straftat ursächlich auf eine psychiatrische Störung zurück zu führen sein.
Greifen § 20 oder §21 StGB so hat das Gericht die Möglichkeit die Unterbringung nach § 63 StGB – Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Steht eine Tat in direktem Zusammenhang mit einem Hang zu Betäubungsmittelkonsum so ermöglicht dies eine Unterbringung nach § 64 StGB – Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sofern die Gefahr besteht, dass der Täter infolge seines Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Dies bedeutet für die Unterbringung im Maßregelvollzug muss zum einen die Strafreife gegeben sein und eine schwere Straftat begangen worden sein. Diese Straftat muss im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit begangen worden sein und/ oder infolge eines Hanges zu Betäubungsmitteln oder Alkohol. Weiter muss eine Wiederholungsgefahr mit Gefahr für die Allgemeinheit wahrscheinlich sein und es darf keine geringere Alternative zur Abwendung der Gefahr möglich sein.
Bei einer Unterbringung nach §63 StGB, §64 StGB wird die Notwendigkeit dieser Unterbringung regelmäßig überprüft.
Weiter ist die Unterbringung im Maßregelvollzug nach §126a StPO – Einstweilige Unterbringung möglich, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen wurde und entsprechend eine Unterbringung nach §63 oder §64 StGB angeordnete werden wird und die öffentliche Sicherheit es erfordert.
Ebenfalls ist die Unterbringung nach §81 StPO – Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung auf ein Gutachten, sofern die Verhältnismäßigkeit gegeben ist oder nach §73 JGG – Unterbringung zur Beobachtung möglich. In beiden Fällen darf eine Unterbringungsdauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschritten werden.